Recht · Maschinenraum

§650b und §650c BGB: Nachträge im Architekten- und Bauvertrag richtig abrechnen.

Das deutsche Bauvertragsrecht regelt Anordnung und Vergütung von Änderungen — inklusive der 80-Prozent-Abschlagsregel. Was Planungsbüros dokumentieren müssen, damit der Anspruch hält.

2026-07-07 · 7 Min Lesezeit

Seit der Reform des Bauvertragsrechts regelt das BGB Änderungen am vereinbarten Werk ausdrücklich: §650b BGB gibt dem Besteller ein Anordnungsrecht — und §650c BGB dem Unternehmer bzw. Planer den Vergütungsanspruch für den Mehraufwand. Für Architekturbüros in Deutschland ist das Duo der rechtliche Rahmen für jeden Nachtrag.

§650b: erst verständigen, dann anordnen

Wünscht der Besteller eine Änderung, sollen die Parteien zunächst Einvernehmen über die Änderung und die Mehrvergütung anstreben; der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Erst wenn binnen 30 Tagen keine Einigung zustande kommt, darf der Besteller die Änderung einseitig anordnen — in Textform. Die Norm erzwingt also genau die Sequenz, die auch wirtschaftlich vernünftig ist: Angebot vor Ausführung.

§650c: die 80-Prozent-Regel

Für die Höhe der Vergütung gilt: tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge. Praktisch entscheidend ist Absatz 3 — der Unternehmer kann bei Abschlagszahlungen 80 Prozent des angebotenen Nachtrags ansetzen, solange die Parteien über die endgültige Höhe streiten. Wer sauber angeboten hat, wartet also nicht jahrelang auf sein Geld; wer ohne Angebot gearbeitet hat, hat nichts, worauf er 80 Prozent ansetzen könnte.

Was das Büro dokumentieren muss

  • Den Änderungswunsch — wer hat wann was verlangt, in Textform nachvollziehbar.
  • Das Nachtragsangebot — beziffert, mit Datum, dem Besteller nachweislich zugegangen.
  • Die Einigung oder Anordnung — die Freigabe des Bestellers bzw. seine einseitige Anordnung nach Fristablauf.
  • Die Ausführung und Abnahme — damit die Position in der Schlussrechnung unangreifbar ist.

Genau diese vier Belege erzeugt Cosigna als Nebenprodukt des normalen Arbeitens: Der Workflow erfasst den Wunsch, die KI entwirft das bezifferte Angebot, die Freigabe erfolgt signiert in authentifizierter Sitzung, und jede Stufe landet im hash-verketteten Audit-Log — als Dossier exportierbar, wenn es je gebraucht wird.

§650c belohnt das frühe Angebot doppelt: Es begründet den Anspruch — und finanziert ihn mit 80 Prozent vorab.